Georg Peters Stiftung
/

Wir informieren und leisten Hilfestellung

Pflichten eines Steuerberaters

Grundsätzlich gehören zu einer ordnungsgemäßen Steuerberatung die nachfolgenden Kernaufgaben. Diese sollten in einem Vertrag festgehalten werden, können aber auch durch stillschweigendes (konkludentes), Verhalten beider Vertragsparteien zustande kommen.

1.      Ordnungsgemäße Auftragsannahme oder Ablehnung

Die zentrale Berufspflicht, gewissenhaft zu arbeiten (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 4 BOStB), hat zur Folge, dass jeder Auftrag nur angenommen und ausgeführt werden darf, wenn sowohl über die dafür erforderliche Sachkunde als auch über die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügt wird. Diese grundsätzlich geltende Berufspflicht ist auch und gerade dann von Bedeutung, wenn sich ein Steuerberater entschließt, den vertrauten Bereich der Vorbehaltsaufgaben zu verlassen, um bspw. (auch) als Mediator, Insolvenzverwalter o. a. tätig zu werden.

Die Tatsache, dass die vereinbaren Tätigkeiten berufsrechtlich erlaubt sind, bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Ausübung in jedem Fall fachlich und personell leistbar ist und vom Steuerberater generell übernommen werden sollte. Vor einer entsprechenden Auftragsannahme hat sich der Berater daher unbedingt über den damit verbundenen Aufgabenkreis, aber auch über den Arbeitsumfang zu informieren, denn nur so können das Arbeitspensum zur Erledigung der vereinbaren Tätigkeit, deren Schwierigkeitsgrad und daraus resultierende Haftungs-gefahren realistisch eingeschätzt werden.

Die Ablehnung eines Auftrages ist nach § 63 StBerG unverzüglich zu erklären.

2.      Beschreibung des Umfangs des Mandates

Im laufenden Mandat richten sich die Aufgaben des Steuerberaters nach dem Inhalt und dem Umfang des erteilten Mandats. In den durch das konkret erteilte Mandat gezogenen Grenzen muss der Steuerberater den Mandanten ungefragt auch über alle bedeutsamen steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Einzelheiten sowie deren Folgen unterrichten und ihn möglichst vor Schaden schützen (BGH DB 2004, 131; BGH MDR 2003, 689; BGH WM 1998, 301; BGH WM 1994, 602). In einem „Dauermandat“ besteht diese Pflicht zur ungefragten Beratung in noch weitergehendem Maße (BGH WM 1998, 299). Entscheidend sind stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles.

Wir erstellen und ergänzen fortlaufend Inhalte für diese Seite. Um unseren eigenen hohen Qualitätsansprüchen gerecht zu werden benötigen wir hierfür noch etwas Zeit.



 
E-Mail
Anruf