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Allgemeines zur Vertragsgestaltung

In dieser kurzen Einführung geht es um ein grundsätzliches Verständnis dafür, warum zwischen Werk- und Dienstverträgen zu unterscheiden ist. Grundlagen für diese Regelungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden.

Allgemeiner Vertragsgrundsatz

Von einem hier in Rede stehenden Vertrag spricht das BGB in dem § 145 BGB. Danach ist eine erste Willenserklärung - der Antrag - umgangssprachlich auch das „Angebot“, erforderlich. Wirksam wird der Vertrag aber nur, wenn der Antrag (das Angebot) auch angenommen wird. Damit muss zwangsweise eine zweite Willenserklärung erfolgen. Wie diese Annahme zu erfolgen hat regeln in seiner Grundform die §§ 146 BGB; ggf. je nach Formerfordernisse des sich anbahnenden Vertrages.

Durchaus erwähnenswert an dieser Stelle sei, dass § 157 BGB festlegt das Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert. In der gelebten Praxis sollte man aber keine großen Erwartungen in diese Regelung setzen.

Dienstvertrag oder Werkvertrag

Das BGB beschriebt die Grundform eines Dienstvertrages wie folgt:

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Die vertragstypischen Pflichten eines Werkvertrages beschreibt das BGB wie folgt:

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Der entscheidende Unterschied liegt also darin, dass bei einem Dienstvertrag „lediglich“ eine vereinbarte Leistung zu erbringen ist, während bei einem Werkvertrag ein herbeizuführender Erfolg geschuldet wird. In seinem Urteil vom 7. März 2002 (Az. III ZR 12/01) kommt der BGH zu folgenden Unterscheidungskriterien:

Allerdings qualifiziert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, regel-mäßig als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 54, 106, 107 f.; 78, 335, 338; 115, 382, 386; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 296/80, NJW 1982, 1532; Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, WM 1997, 330). Das beruht auf der Erwägung, im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses schulde der Steuerberater durchaus unterschiedliche Tätigkeiten, die keineswegs stets auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein müssten. So sei etwa die steuerliche Beratung bei der Anlage, der Verteilung und der Bewertung von Vermögen, bei der Ausschöpfung und Abstimmung von Steuervergünstigungen, ferner bei der Vertretung des Steuerpflichtigen vor den Steuerbehörden als allgemeiner Beistand in Steuerangelegenheiten reine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Dass dazu gewisse Zahlen erst ermittelt, Unterlagen erstellt und im Anschluss daran bestimmte Erklärungen gefertigt werden müssten, liege in der Natur der Sache und stehe einer Einordnung der Rechtsbeziehung als Dienstvertragsverhältnis nicht entgegen. Der Vertrag sei in seiner Gesamtheit nach der vom Auftraggeber gewählten Zielrichtung zu beurteilen. Unter diesem Gesichtspunkt werde keineswegs schon jede zu erbringender Einzelleistung als Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts geschuldet, selbst wenn sie, für sich gesehen, einen "Erfolg" hervorbringe.

Demgegenüber liegt nach dieser Rechtsprechung - bezogen auf das Vertragswerk als Ganzes-  ein Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter nur ausnahmsweise vor bei Einzelaufträgen, die auf eine einmalige, in sich abgeschlossene Leistung gerichtet sind (etwa auf Anfertigung bestimmter Bilanzen, ein bestimmtes Gutachten oder eine Rechtsauskunft), weil der Steuerberater unter diesen Umständen im allgemeinen das Risiko hinreichend abschätzen könne, um für einen bestimmten Erfolg seiner Tätigkeit als Werkleistung einzustehen (BGHZ 115 aaO; BGH, Urteil vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 196/86, WM 1988, 763, 764; s. ferner BGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97, NJW 2000, 1107; Zugehör, WM 2000 Sonderbeil. 4, S. 9 f.).

Damit wird deutlich, nach welchen allgemeinen Rahmenbedingungen Vertrage mit dem steuerberatenden Beruf beurteilt werden. Gleichwohl hängt dennoch jeder Einzelfall von den konkret getroffenen Vereinbarungen ab. Je genauer die Vereinbarungen, insbesondere schriftlich fixiert, desto eher gelingt die Einordnung. One dessen dürften die o.g. Grundsätze zum Tragen kommen.

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